Rechtliche Grundlagen der FAO

 

Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels ist gemäß § 3 FAO eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Besondere theoretische Kenntnisse laut Fachanwaltsordnung

Der Nachweis „besonderer theoretischer Kenntnisse“ wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erbracht, der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfasst und dessen Dauer 120 Zeitstunden (160 Zeitstunden im Fachanwaltslehrgang Steuerrecht, 180 Zeitstunden im Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht) beträgt.

Besondere praktische Erfahrungen laut Fachanwaltsordnung

Der Nachweis „besonderer praktischer Erfahrungen“ gemäß § 5 Abs. 1 FAO ist i.d.R. erbracht, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung im jeweiligen Fachgebiet als Rechtsanwalt eine bestimmte Anzahl an Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Die Anzahl der Fälle ist den einschlägigen Nummern des § 5 Abs. 1 FAO zu entnehmen.