Vorgaben der FAO
Hinweis zum Kurs- und Prüfungsablauf
Sie sind in Ihrer Lehrgangsgestaltung frei. Es gibt nur einige wenige Bestimmungen aus der Fachanwaltsordnung (FAO), die Sie berücksichtigen sollten. Zu nennen sind hier die Regelungen zur Fortbildungspflicht ab Lehrgangsbeginn aus §§ 4, 15 FAO sowie die lehrgangsabschließenden, schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Klausuren) nach § 4a FAO.
I. Lehrgangsbeginn und Fortbildungspflicht
Ihr Fachanwaltslehrgang beginnt bereits mit der verbindlichen Onlineanmeldung. Dieser formal-zeitliche Lehrgangsbeginn ist deshalb hervorzuheben, weil der Lehrgangsbeginn nach der FAO eine Fortbildungspflicht auslöst. So heißt es in § 4 Abs. 2 FAO: „Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.“ Nach § 15 Abs. 3 FAO darf die Gesamtdauer der Fortbildung je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Fehlen bei Antragstellung Fortbildungsnachweise, müssen Sie damit rechnen, dass der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten (§ 22 FAO), zurückgewiesen wird.
Im Kursprogramm der Hagen Law School entspricht eine Kurseinheit regelmäßig einem zeitlichen Umfang von zehn Zeitstunden.
Mit dem Studium zweier Kurseinheiten und der anschließenden Bearbeitung der zugehörigen Lernkontrollaufgaben weisen Sie regelmäßig Lehrgangszeiten im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden nach.
Um zu den lehrgangsabschließenden, schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Klausuren) nach § 4a FAO zugelassen zu werden, müssen Sie alle Lernkontrollaufgaben aus Ihrem Kursprogramm bearbeiten und die Hälfte der Aufgaben bestanden haben.
II. Die Klausurveranstaltung
§ 4a Abs. 1 FAO bestimmt, dass die Fachanwaltskandidatin und der Fachanwaltskandidat sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Klausuren) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben muss. Nach § 4a Abs. 2 S. 1 FAO muss eine Leistungskontrolle (Aufsichtsarbeit/Klausur) mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten.
Informationen zum Berufsrecht der Anwälte finden Sie unter www.brak.de.